Hauptsatzung der Gemeinde Wentorf A.S. (Kreis Herzogtum Lauenburg)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.02.2014 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Herzogtum Lauenburg folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Wentorf A.S. erlassen:

§ 1

Wappen, Flagge, Siegel

(1) Das Wappen der Gemeinde zeigt “in Grün aus dem oberen Schildrand hervorbrechend eine goldene, schwarz bewehrte Adlerklaue, die eine silberne jungsteinzeitliche Streitaxt hält”.

(2) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift “Gemeinde Wentorf A. S., Kreis Herzogtum Lauenburg”.

(3) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

§ 2

Bürgermeisterin, Bürgermeister

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Sie oder er entscheidet ferner über

1. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen gemäß besonderer Satzung,

2. Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 7.500,00 € nicht überschritten wird,

3. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 500,00 € nicht übersteigt,

4. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 500,00 €,

5. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 500,00 €,

6. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 71 Abs. 3 Landes-bauordnung (LBO) bei Ausnahmen oder Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 84 LBO,

7. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) über die Zulässigkeit von Bauvorhaben.

§ 3

Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Sandesneben-Nusse kann an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 4

Ständige Ausschüsse

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a) Finanzausschuss
Zusammensetzung: 4 Mitglieder
Aufgabengebiet:
Finanzwesen
Grundstücksangelegenheiten
Abgaben
Prüfung der Jahresrechnung

b) Bau-, Wege- und Umweltausschuss
Zusammensetzung: 4 Mitglieder
Aufgabengebiet:
Hochbauangelegenheiten
Planungsangelegenheiten
Straßen-, Wasser- und Abwasserangelegenheiten
Verkehrsangelegenheiten
Umweltschutz
Naturschutz
Landschaftspflege

c) Kultur- und Sozialausschuss
Zusammensetzung: 4 Mitglieder
Aufgabengebiet:
Kulturelle und soziale Angelegenheiten

d) Sport- und Bildungsausschuss
Zusammensetzung: 4 Mitglieder
Aufgabengebiet:
Sportangelegenheiten
Kindergarten- und -spielkreisangelegenheiten

In die Ausschüsse zu a) bis d) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3) Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(4) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse a) bis d) auch Bürgerinnen und Bürger entsandt werden, die der Gemeindevertretung angehören können

(5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.

§ 5

Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

§ 6

Einwohnerversammlung

(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohner-versammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,

2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,

3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und

5. das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 7

Verträge nach § 29 Abs. 2 GO

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Aus-schüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 150,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 25,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 1.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 150,00 €, hält.

§ 8

Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 1.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 150,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

§ 9

Veröffentlichungen

(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amt-sandesneben-nusse.de bekanntgemacht. Hierauf wird in der Zeitung „Lübecker Nachrichten“ hingewiesen.

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen.

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(4) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden in der Zeitung „Lübecker Nachrichten“ bekannt gemacht.

§ 10

Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24.06.2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 04.02.2010, außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Herzogtum Lauenburg vom 20.03.2014 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Wentorf A.S., den 28.03.2014 (Siegel)
Gemeinde Wentorf A.S.
Die Bürgermeisterin

gez. Demir