Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Wentorf

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1,2 und 3 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird durch Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 17.12.2014 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet durch

natürliche Personen.

§ 2

Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen

Interesse, im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt

aufgenommen hat oder in einen Haushalt mit bestehender Hundehaltung

einzieht.

(2) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern

gemeinsam gehalten, Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder

mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund in einen

Haushalt aufgenommen wird, frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem er

drei Monate alt geworden ist.

(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen

hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass

ein Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits

versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.

Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege oder die Haltung auf

Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

Für die Verwahrung von Hunden anstelle einer tierschutzrechtlichen Einrichtung

beträgt die Frist sechs Monate.

(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft

wird, abhanden kommt oder stirbt.

(4) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf

des Monats, in dem der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem Ersten auf den Zuzug

folgenden Monats.

(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden

gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund

erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Ersten des Monats

steuerpflichtig.

§ 4

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich

für den ersten Hund 30,00 Euro
für den zweiten Hund 41,00 Euro
für jeden weiteren Hund 61,00 Euro

(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wurde, gelten als erste Hunde.

§ 5

Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für

das Halten von

1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m Luftlinie entfernt liegen;

2. Hunden, die zur Bewachung von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden;

3. Hunden, die als Schutzhunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein und die Verwendung muss nachgewiesen werden.

4. Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe

angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und

zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im

Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§ 6

Zwingersteuer

(1) Von nicht gewerbsmäßigen Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine

Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu

Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer

erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten

Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

Dieses Buch ist bei der Anmeldung sowie für Kontrollzwecke und auch als

Voraussetzung zur Weitergewährung im folgenden Jahr bis zum 31.12. eines

jeden Jahres der Steuerabteilung zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird,

die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen

ersten und einen zweiten Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist

steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als drei Monate

alt sind.

§ 7

Steuerbefreiung

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

(1) a) Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen,

deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten

werden;

b) Gebrauchshunde von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten

Personen und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst- und

Jagdeinsatz erforderlichen Anzahl. Diese Hunde müssen eine Eignungsprüfung

abgelegt haben.

c) Hunde, die ausschließlich zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder sonst

hilfloser Personen unentbehrlich sind. Das entsprechende

Eignungsprüfungszeugnis ist vorzulegen. Sonst Hilfelose, sind Personen, die

einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, aG“ oder „H“

besitzen.

5. Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl

6. Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.

7. Hunde, die als Sanitäts-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben und für gemeinnützige Institutionen, wie z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter, THW eingesetzt werden. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein und die Verwendung muss nachgewiesen werden.

§ 8

Allgemeine Voraussetzung
für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

(1) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind;

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist;

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind;

4. in den Fällen des § 5 Abs. 2, ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

(2) Die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung beginnt bei Vorliegen der

Voraussetzung, mit dem Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt.

§ 9

Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

§ 10

Meldepflichten

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen

bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des

dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Bei der Anmeldung ist die

Hunderasse anzugeben.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen

abzumelden. Im Falle der Veräußerung eines Hundes sind bei der Abmeldung

Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung fort, so hat der

Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(4) Die Gemeinde gibt keine Hundesteuermarken aus.

§ 11

Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während

des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Der

Steuerbescheid kann mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden

werden.

(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08., und

15.11. oder auf Antrag einmalig zum 01.07. eines jeden Jahres fällig. Ist im Steuerbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser Zeitpunkt.

§ 12

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer im

Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung der erforderlichen Daten zulässig:

Personen- und Hundebezogene Daten werden erhoben über:

1. Name, Vorname

2. Anschrift

3. Daten über den Wohnungseinzug- und -auszug

4. Bankverbindung

5. Hunderasse

6. Vorbesitzer und Nachbesitzer

Durch Mitteilung oder Übermittlung von:

1. Polizeidienststellen

2. Ordnungsämtern

3. Einwohnermeldeämtern

4. Allgemeinen Anzeigern

5. Kontrollmitteilungen anderer Kommunen

6. Kontrollergebnissen der Gemeinde

7. Tierschutzvereinen

8. Anderen Behörden

Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. Im Einzelfall können Daten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit an die Polizei und/oder örtliche Ordnungsbehörde weitergeleitet werden. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (LDSG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 (2) Nr. 2 des kommunalen Abgabengesetzes Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 07.12.1995in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 02.03.2011 außer Kraft.

Wentorf, den 17.12.2014L.S
Gemeinde Wentorf
Die Bürgermeisterin
gez. Demir