Satzung für den Kindergarten der Gemeinde Wentorf A.S.

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ­und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 17.07.2014 wird folgende Satzung erlassen:

§ 1

Trägerschaft

Die Gemeinde Wentorf A.S. betreibt in eigener Trägerschaft den Kindergarten „Storchennest“.

§ 2

Widmung als öffentliche Einrichtung

Der Kindergarten wird als unselbstständige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Wentorf A.S. betrieben.

§ 3

Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Kindergarten dient der familienergänzenden, erzieherischen und sozialpädagogischen Betreuung amtsangehöriger Kinder. Er ist eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der Abgabenordnung.

§ 4

Aufsicht

Der Kindergarten untersteht der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

§ 5

Hausrechte

Hausherr des Kindergartens ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister. Die Hausherrenrechte werden in ihrem/seinem Auftrag durch die Kindergartenleitung ausgeübt.

§ 6

Verwaltung und Leitung des Kindergartens, Personal

  1. Für die Verwaltung des Kindergartens ist das Amt Sandesneben-Nusse zuständig, soweit Verwaltungsaufgaben nicht ausdrücklich der Kindergartenleitung übertragen worden sind.
  2. Die fachliche Leitung obliegt der Kindergartenleitung. Sie ist zugleich Fach-Vorgesetzte des Kindergartenpersonals. Dienstvorgesetzte/r ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister.
  3. Das erforderliche Personal für die Durchführung der Aufgaben des Kindergartens wird im Stellenplan der Gemeinde Wentorf A.S. ausgewiesen.
  4. Die Aufgaben und Pflichten der Kindergartenleitung und des übrigen Personals bestimmt eine von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zu erlassende Dienstanweisung

§ 7

Elternversammlung

  1. Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die den Kindergarten besuchen sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten zu beteiligen. Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung.
  2. Bei der Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach dem Kindertagesstättengesetz (KiTaG) stehen den Erziehungsberechtigten mit deren Einverständnis solche Personen gleich, denen die Erziehung eines Kindes übertragen ist; das Einverständnis ist dem Kindergarten vorher schriftlich nachzuweisen.
  3. Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte in den ersten 2 Monaten nach Beginn des Aufnahmejahres eine Elternvertretung mit mindestens einer Sprecherin/einem Sprecher sowie einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter.
  4. Die Elternvertretung nimmt folgende Aufgaben wahr:

 

  1. Sie beruft mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem Träger des Kindergartens die Elternversammlung ein.
  2. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, den in der Einrichtung tätigen Kräften, dem Träger des Kindergartens sowie den Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen.
  3. Sie nimmt, vertreten durch die/den Sprecher/in, die Interessen der Erziehungsberechtigten und ihrer Kinder im Beirat wahr.

§ 8

Beirat

  1. Der nach den Bestimmungen des KiTaG für jeden Kindergarten zu bildende Kindergartenbeirat besteht aus 2 Mitgliedern der Elternvertretung, 2 Vertreter/innen der pädagogischen Kräfte sowie 2 Mitgliedern der Gemeindevertretung als Vertreter des Trägers.
  2. Der Beirat wirkt bei wesentlichen, inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen des Kindergartens mit, insbesondere bei

• Der Bewirtschaftung zugewiesener Mittel

• Der Aufstellung des Stellenplanes

• Der Festsetzung der Öffnungszeiten

• Der Festsetzung der Elternbeiträge und

• Der Festlegung des Aufnahmeverfahrens.

Die Stellungnahme des Beirates ist dem Träger des Kindergartens vor dessen Entscheidung schriftlich mitzuteilen.

§ 9

Anordnungsbefugnis

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister und die Kindergartenleitung können im Rahmen der Satzung – soweit im Einzelfall erforderlich – weitere Anordnungen treffen.

§ 10

Aufnahme in den Kindergarten

  1. Anmeldungen für den Kindergarten sind ab Geburt möglich. Hieraus entsteht keine Aufnahmeverpflichtung.
  2. In den Kindergarten werden im Rahmen der verfügbaren Plätze Kinder im Kindergartenalter aus dem Amtsgebiet aufgenommen, längstens bis zum Beginn der Schulpflicht.
  3. Die Aufnahme auswärtiger Kinder ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig, sofern ein Kostenanerkenntnis der Herkunftsgemeinde gemäß § 25 a KiTaG vorliegt.
  4. Die Aufnahme der Kinder erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen.
  5. In besonders gelagerten Einzelfällen kann von der Reihenfolge der Anmeldungen abgewichen werden; dabei findet insbesondere das Alter der Kinder Berücksichtigung.
  6. Vor der Aufnahme in den Kindergarten ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind – soweit erkennbar – frei von übertragbaren Krankheiten ist.
  7. Das Kindergartenjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des nächsten Jahres. Die Aufnahme der Kinder erfolgt zu Beginn des Kindergartenjahres oder bei freien Plätzen.

§ 11

Öffnungszeiten

  1. Der Kindergarten ist, außer an den gesetzlichen Feiertagen, regelmäßig von montags bis freitags in der Zeit von 07.30 Uhr bis 14.00 Uhr geöffnet. Die Regelbetreuung findet von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr erweiterbar bis 14.00 Uhr (mit Mittagessen) statt.
  2. Der Kindergarten wird für drei Wochen in den jährlichen Sommerferien für allgemeinbildende Schulen in Schleswig-Holstein und in der Zeit vom 24. Dezember bis einschließlich 31. Dezember eines jeden Jahres geschlossen.
  3. Muss der Kindergarten wegen unvermeidbarer Bauarbeiten, ansteckender Krankheiten, Anordnungen des Gesundheitsamtes, witterungsbedingter Umstände o.ä. geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung der Kinder.

§ 12

Benutzungsgebühr

Für die Benutzungsgebühren gilt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den gemeindlichen Kindergarten in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13

Abmeldung, Entlassung

  1. Die Kinder können von ihren Erziehungsberechtigten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsschluss abgemeldet werden. Aus Gründen der Kostendeckung ist eine Kündigung zum Ablauf der Monate Mai und Juni grundsätzlich nicht möglich. In Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, wenn der Platz übergangslos neu besetzt werden kann.
  2. Eine Kündigung durch den Träger der Einrichtung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ist möglich, wenn:

• ein Kind länger als zwei Wochen unentschuldigt fehlt oder

• das Benutzungsentgelt zwei Monate und länger nicht entrichtet wurde oder

• wenn durch das Verhalten des Kindes der Betrieb des Kindergartens nachhaltig und dauerhaft gestört wird.

Die Erziehungsberechtigten sind vorab schriftlich zu unterrichten.

§ 14

Krankheit, Fernbleiben

Ein krankes Kind darf bis zu seiner Genesung den Kindergarten nicht benutzen. Die Kindergartenleitung ist von jeder Erkrankung unverzüglich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss auch erfolgen, wenn ein Mitglied der Hausgemeinschaft an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist.

Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – den Kindergarten wieder besucht, muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

§ 15

Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz

1. Eine Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals gegenüber den Kindern besteht nur während der Öffnungszeiten. Die Kinder dürfen ohne schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten nicht allein aus dem Kindergarten entlassen werden. Auch zur Teilnahme an Tagesausflügen und zum Schwimmen ist die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

2. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten schriftlich, wer außer ihnen noch zur Abholung des Kinder berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden.

3. Für die Sicherheit der Kinder auf dem Weg zum sowie vom Kindergarten und für deren Wohl während etwaiger Wartezeiten bis zur Öffnung und nach der Schließung ist das Kindergartenpersonal sowie der Träger der Einrichtung nicht verantwortlich.

4. Während der Öffnungszeiten des Kindergartens, auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten und dessen Veranstaltungen außerhalb des Geländes (Spaziergänge, Feste usw.) sind die Kinder durch die Unfallkasse Nord nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches unfallversichert.

5. Alle Unfälle (auch auf den Hin- und Rückweg zum/vom Kindergarten), die eine ärztliche Behandlung erfordern, sind der Kindergartenleitung unverzüglich zu melden, damit eine Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

6. Für den Verlust oder Verwechslung von Garderobe und der sonstigen Ausstattung der Kinder (Brottaschen, Turnzeug, Spielzeug oder ähnliches) wird keine Haftung übernommen.

§ 16

Beschwerden

1. Gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Kindergartenpersonals und der Kindergartenverwaltung (§ 6 Abs. 1) steht den Erziehungsberechtigten das Recht der Beschwerde zu.

2. Beschwerden gegen das Kindergartenpersonal sind zunächst bei der Kindergartenleitung, Beschwerden gegen die Leitung zunächst bei der Verwaltung des Amtes Sandesneben-Nusse vorzutragen.

3. Kann einer Beschwerde gemäß Abs. 1 durch die Kindergartenleitung bzw. durch die Verwaltung nicht abgeholfen werden, so entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ggf. unter Mitwirkung des Beirates.

§ 17

Datenverarbeitung

Die Gemeinde Wentorf A.S. und das Amt Sandesneben-Nusse sind berechtigt, die für die Anmeldung und Aufnahme in den Kindergarten sowie für die Erhebung der Benutzungsentgelte erforderlichen personenbezogenen Daten der Kinder und deren Erziehungsberechtigten gemäß des Landesdatenschutzgesetzes zu erheben.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2014 in Kraft.

Wentorf A.S., den 21. Juli 2014

 

Gemeinde Wentorf A.S.

Die Bürgermeister

L.S.

gez. Demir